Die Grundrechte der Spielenden

Die Grundrechte der Spielenden

Art. 1 – Die Würde des Spielenden
Die Würde aller Spielenden ist unantastbar. Sie darf auch durch eine vernichtende Niederlage, einen katastrophalen Spielzug oder einen Mitspieler mit übermäßigem Siegeswillen nicht verletzt werden.

Art. 2 – Die freie Entfaltung der Spielendenpersönlichkeit
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Spielendenpersönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt, Spielmaterial widerrechtlich zerstört, unerlaubterweise mogelt oder anderweitig gegen die verfassungsmäßigen Spielregeln oder das gute Benehmen beim Spielen verstößt. Das absichtliche Zurückhalten wichtiger Informationen mit dem Hinweis „Das hätte ich dir jetzt nicht unbedingt erzählt“ gilt als grenzwertig, ist jedoch in manchen Spielen ausdrücklich erlaubt.

Art. 3 – Gleichheit am Spieltisch
Alle Spielenden sind vor und hinter dem Spieltisch gleich. Insbesondere sind Erstspieler und Vielspieler gleichberechtigt. Ein dreistündiges Regelstudium begründet keinen Anspruch auf einen automatischen Sieg.

Art. 4 – Gleichberechtigung
Diversgeschlechtliche, Frauen, Kinder und Männer (alphabetische Auflistung) sind gleichberechtigt. Die Spielendengemeinde fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung aller Spielenden und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Niemand darf deshalb dauerhaft zum Regel-Erklärer, Punkte-Zähler oder Aufräum-Beauftragten bestimmt werden.

Art. 5 – Meinungs- und Spielegeschmacksfreiheit
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner körperlichen Eigenheiten, seiner religiösen oder spielerischen Anschauungen beim Spielen benachteiligt oder bevorzugt oder vom Spielen abgehalten werden. Niemand darf wegen seines Spielegeschmacks benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die tatsächlich gerne Monopoly spielen.

Art. 6 – Freiheit des Spielens
Die Freiheit der Spielenden und die Freiheit des Bekenntnisses zum Hobby „Spielen“ sind unverletzlich.
Niemand darf gezwungen werden, ein Spiel zu spielen, das er nicht mag. Ein überzeugendes „Komm, das dauert nur 30 Minuten“ stellt keine ausreichende Rechtsgrundlage dar.

Art. 7 – Schutz des Spielabends
Die ungestörte Ausübung des Hobbys bei öffentlichen Veranstaltungen und im privaten Umfeld ist von allen Beteiligten zu gewährleisten. Störungen durch Sätze wie „Wie lange spielt ihr denn noch?“ oder „Könnt ihr nicht mal was Normales machen?“ sind zu unterlassen. Das ungefragte Anfassen fremder Spielfiguren kann im Einzelfall als schwerer Eingriff in die Spielordnung gewertet werden.

Art. 8 – Meinungsfreiheit über Spiele
Jeder hat das Recht, seine Meinung über sämtliche Arten von Gesellschaftsspielen in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit

Art. 9 – Versammlungsfreiheit
Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich und fröhlich zum Spielen zu versammeln. Eine Versammlung gilt auch dann als friedlich, wenn nach einer verlorenen Partie kurzzeitig die Stimmen erhoben werden. Das Mitbringen von Snacks und Getränken ist ausdrücklich erwünscht. Die Mitnahme eigener Spiele darf nicht untersagt werden.

Art. 10 – Der Vielspieler
Der Vielspieler ist nicht die Krone des Homo Ludens.
Viele gespielte Partien begründen weder einen Anspruch auf den Sieg noch das Recht, die Regeln mit den Worten „Das ist ganz eindeutig“ zu erklären.
Im Zweifel gilt: Wer am lautesten „Ich hab gewonnen!“ ruft, hat nicht automatisch gewonnen.

Fußnote: Alle Spielenden haben nicht nur das Recht auf Toleranz, sondern auch auf  Akzeptanz.

Das Grundgesetz tritt spätestens mit Ausgabe der 128. FAIRPLAY in Kraft.

gez. Mafalda (AfG) und das gesamte FAIRPLAY-Team

von Fairplay Online